Statuten
Statuten der GRÜNEN Worb (PDF)
STATUTEN GRÜNE Partei WORB
Ausgabe 21. Juni 2006
I Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «GRÜNE WORB» besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB und den nachstehenden statutarischen Bestimmungen. Er hat seinen Sitz in Worb.
II Selbstverständnis
Art. 2
Die GRÜNE WORB ist eine politische Partei. Sie bekennt sich zu solidarischem und demokratischem Handeln. Sie achtet die Ansprüche und Rechte kommender Generationen.
Sie setzt sich hauptsächlich ein für
– Die Erhaltung der Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen
– eine haushälterische Nutzung des Bodens und der Rohstoffe
– die Verminderung der Abfälle und Schadstoffe
– den sparsamen Umgang mit allen Energien und Förderung alternativer Technologien
– die Förderung von Gerechtigkeit und Frieden
– die Förderung eines gerechten Handels mit benachteiligten Regionen
– benachteiligte Menschen und Randgruppen
– die Förderung der Chancengleichheit für Frau und Mann
– einen menschlichen Umgang mit den Fremden bei uns
– bessere Luft und weniger Lärm
– wohnliche und umweltfreundliche Siedlungs- und Verkehrsplanung
– die Förderung des öffentlichen Verkehrs
– Ortsbild- und Landschaftsschutz
– eine naturnahe Landwirtschaft mit artgerechter Tierhaltung
III Zweck
Art. 3
Die GRÜNE WORB beteiligt sich an der politischen Willens- und Meinungsbildung in der Gemeinde Worb, aber auch auf kantonaler und Bundesebene.
IV Tätigkeit
Art. 4
Die GRÜNE WORB
a) beteiligt sich an Wahlen; dabei kann sie auch unabhängige Kandidatinnen und Kandidaten und in der Sache gleichgesinnte Gruppen und Organisationen unterstützen;
b) verfasst Stellungnahmen zu Abstimmungsvorlagen
c) schöpft ihre politischen Rechte aus (zum Beispiel Einsprachen, Initiativen….);
d) kann mit anderen Organisationen und Parteien zusammenarbeiten.
V Mitgliedschaft
Art. 5.1
Mitglied der GRÜNE WORB kann werden, wer die vorliegenden Statuten anerkennt und sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewirbt. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5.2
Alle Mitglieder sind zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen verpflichtet.
Art. 5.3
Jedes Mitglied wird grundsätzlich auch Mitglied der «Grünen Emmental» und der «Grünen Kanton Bern».
Art. 5.4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus der Gemeinde, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren, Ausschluss oder durch Tod.
Art. 5.5
Ein Ausschluss ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 5.6
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche am Vereinsvermögen; es befreit jedoch nicht von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.
VI Organisation
Art. 6
Die Organe der GRÜNE WORB sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
Art. 6.1
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung (MV). Sie findet ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte statt.
Weitere MV finden statt, wenn der Vorstand dies beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Zur MV lädt der Vorstand mindestens 14 Tage im voraus schriftlich ein. Die Einladung enthält zugleich die Traktandenliste.
Die MV kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen. Jedes Mitglied kann bis 5 Wochen vor der MV die Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Traktandenliste verlangen.
Art 6.2
Kompetenzen der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisoren;
b) Die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Kontrolle, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren;
c) die Statutenänderung;
d) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages (mit Einschluss der Amts- und Kantonsbeiträge);
e) die Beschlüsse über wichtige politische Tätigkeiten, die Mitgliedschaft der GRÜNE WORB in anderen Vereinigungen, Listenverbindungen bei Wahlen und vom Vorstand an sie überwiesene Angelegenheiten;
f) die Wahl der Delegierten für die Grünen Kanton Bern;
g) die Genehmigung eines Parteiprogramms;
h) den Ausschluss von Mitgliedern;
i) die Auflösung der GRÜNE WORB.
Art. 6.3
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung (MV) ist beschlussfähig. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt den Vorsitz, bei Abwesenheit deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beschlüsse der MV erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, wobei dem/der Vorsitzenden erforderlichenfalls der Stichentscheid zusteht. Für Ordnungsanträge genügen das Mehr der Stimmenden.
Für Statutenänderungen sowie die Auflösung der GRÜNE WORB ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Art. 74 ZGB bleibt vorbehalten.
Beschlüsse können auch durch Urabstimmung (schriftlicher Beschluss) zustande kommen.
Art. 6.4
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsident/in, Sekretär/in und Kassier/in).
Der Vorstand inklusive Stellvertretung konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
Art. 6.5
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen der GRÜNE WORB zu. Er vollzieht deren Beschlüsse.
Die Präsidentin bzw. der Präsident sowie die Kassierin bzw. der Kassier führen die rechtsverbindliche Unterschrift einzeln.
Art. 6.6
Revisoren
Die MV wählt zwei Revisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Rechnung der GRÜNE WORB, erstatten der MV schriftlich Bericht und stellen Antrag auf deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
Sie müssen nicht Mitglieder der GRÜNE WORB sein.
VII Finanzen
Art. 7
Die finanziellen Mittel der GRÜNE WORB setzen sich zusammen aus
a) Den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen
b) Spenden
VIII Haftung
Art. 8
Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
IX Auflösung
Art. 9
Löst sich die GRÜNE WORB auf, geht das Vereinsvermögen an eine von der MV bestimmte Organisation.
X Schlussbestimmung
Art. 10
Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2006 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Ausgabe vom 17. März 2005.